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Satzung

Satzung des Motorsportverein „Sächsische Schweiz“ e.V. im DMV e.V.
Herbert-Liebsch-Straße 3
01796 Pirna

§1 Name und Sitz

(1)Der am 08.07.1990 gegründete Verein trägt den Namen: Motorsportverein „Sächsische Schweiz“ e.V. im DMV e.V.
(2)Sitz und Gerichtsstand ist Pirna. Der Verein ist in das Vereinsregister in Pirna unter der Nummer VR 75 eingetragen
(3)Der Verein ist dem Deutschen Motorsportverband e.V. (DMV e.V.) angeschlossen und erkennt die Bestimmungen, dessen Satzung und seine Ordnungen an.

§2 Zweck

(1)Der Zweck des Vereines ist:
a)der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsportes verfolgen,
b)die Pflege des Motorsportes in allen seinen Zweigen nach den nationalen und internationalen Sportgesetzen bei Anerkennung erforderlicher Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt,
c)die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens durch die Pflege des Motorsportes,
d)die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen,
e)die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder,
f)die Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht, mit dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und Erster Hilfe zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer,
g)die Förderung des Amateursportes sowie des Kinder- und Jugendsports.
h)ein sinnvolles Freizeitangebot für Kinder und Jugendliche anzubieten
(2)Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung verwirklicht.
(3)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
z(5)tDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes r„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf fdem Gebiet des Sportes
(6)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft im Rahmen der Vereinstätigkeit

§3 Mitgliedschaft

(1)Mitglieder können alle natürlichen sowie juristischen Personen und Firmen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2)Bei der Anmeldung als Mitglied im Verein müssen, falls erwünscht, alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung als Mitglied notwendig sind.
(3)Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Fall ein Wert-Urteil über den Antragsteller. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die von der Hauptversammlung entschieden wird.
(4)Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereines und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
(5)Die Mitgliedschaft endet durch:
a)Tod
b)Austritt
c)Ausschluss
(6)Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger, schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(7)Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, aber die Pflicht zur Beitragszahlung, bleibt bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens bestehen.
(8)Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
(9)Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
(10)Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurück zu geben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(11)Die Mitgliedschaft im Verein sollte aus versicherungsrechtlichen Gründen die Mitgliedschaft im DMV e.V. nach sich ziehen
(12)Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Mitglieder:
a)den fälligen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben,
b)gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereines verstoßen haben,
c)wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden sind
(13)Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, dessen Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgerichtes vorgeladen werden. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

§4 Rechte der Mitglieder

(1)Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes volljährige Mitglied, das älter als 21 Jahre ist, kann für jedes Amt innerhalb des Vereines im Sinne §26 BGB gewählt werden wenn es mindestens
1Jahr im Verein Mitglied ist.
(2)Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, vom Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsportes zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereines zu führen.
(3)Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht – ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

§5 Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den DMV e.V. zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
(2)Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
(3)Jedes Mitglied hat die Pflicht Veränderungen seiner persönlichen Daten unverzüglich zu melden.
(4)Bei seiner Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung (§3 Abs.8) ist der Beitrag bis zur Erreichung der fristgemäßen Kündigung zu entrichten. Bei Nichteinhaltung wird ein Mahnverfahren eingeleitet,
dessen Kosten zu Lasten des verursachendenMitgliedes gehen.

§6 Ehrenmitgliedschaft und fördernde Mitglieder

(1)Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrwesen, den Verein oder um den Deutschen Motorsportverband besonders verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied. Von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind sie befreit.
(2)Personen, die ihren Beitrag gemäß Beitragsordnung bezahlen, selbst aber keinen sportlichen Aktivitäten nachgehen, sind fördernde Mitglieder des Vereins. Sie genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Fördernde Mitglieder werden durch den Vorstand bestätigt.

§7 Organe

(1)Organe des Vereines sind:
a)Die Hauptversammlung
b)Der Vorstand
c)Die Verwaltungsrevisoren
d)Die Kommissionen
(2)Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Barauslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsportes bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.

§8 Hauptversammlung

(1)Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
Sie findet mindestens 1mal jährlich statt.
Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand.

Zur Hauptversammlung einzuladen sind alle Mitglieder. Sie haben Teilnahme-, Antrags- und Rederecht. Der Vorsitzende kann- wenn sonst eine ordnungsgemäße Durchführung der
Versammlung nicht möglich ist- die Diskussionszeiten verkürzen und Redezeiten einführen.
Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.

Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, der allerdings ein anderes mit der Leitung beauftragen kann. Die Leitung der Wahl des Vorstandes obliegt im Zweifel dem an Jahren ältesten Mitglied, das sich zur Leitung der Versammlung während der Wahl bereit erklärt

Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
a)fdie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der
fEntlastung des Vorstandes,
db)ddie Wahl des Vorstandes und die Erteilung der für die Geschäftsführung des nächsten Jahres
derforderlichen Richtlinien
cc)cdie Wahl der Verwaltungsrevisoren
dd)ddie Wahl des Schiedsgerichtes gemäß §16,
de)ddie Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
df) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung unter Beachtung von §8 (4),
dg)fdie Entscheidung über die Auflösung des Vereines,
h)die Abstimmung über Fragen, die der Vorstand durch die Mitglieder entschieden haben will.
i) Anträge von Mitgliedern
fj)f Investitionen, die die Grundlagen des Vereines berühren oder einen Wert von mehr als d
d________Euro haben. Dasselbe gilt für entsprechende Veräußerungen von Vereinsvermögen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Soweit es um die Wahl des Vorstandes geht, die Stimme des Wahlleiters. Jedes Mitglied kann sich in
der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei Abstimmungen vertreten lassen. In diesen
Fall ist vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Ausgenommen sind Abstimmungen den Bestimmungen vorstehend f), g) und i). Hier bedarf es der
Beschlussfassung von 75% der abgegebenen Stimmen. Soweit der Vorstand sich dem Antrag eines
Mitgliedes ausdrücklich anschließt, gilt der Antrag eine Abstimmung gem. vorstehend h), so dass die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Annahme des Antrages genügt.

Soweit die Mitgliederversammlung einen Beschluss gefasst hat, bedarf dessen Aufhebung in den
ersten vier Jahren nach Beschlussfassung ebenfalls einer Mehr von 75% der Stimmen, soweit nicht
der Vorstand ausdrücklich um Aufhebung ersucht und dieselbe Frage nochmals der
Hauptversammlung zur Abstimmung vorlegt
(2)Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
(3)Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
(4)Neue Tagungsordnungspunkte können nur aufgenommen werden, wenn sie mindestens eine Woche
vorher dem Vorstand bekannt sind und der Vorstand die Möglichkeit hatte, diesen
Tagungsordnungspunkt vorzubereiten und zumindest –soweit E-mail Adressen bekannt –den
Vereinsmitgliedern per E-mail 4 Tage vor der Versammlung bekannt geben konnte.
(5)Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Präsidiums des DMV e.V., in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das Gleiche wie für eine ordentliche Hauptversammlung.
(6)Das Präsidium des DMV e.V. ist unter der Anschrift der DMV-Geschäftsstelle zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, mit der Angabe der Tagesordnung einzuladen. Auf Anforderung ist dem DMV e.V. das Protokoll sowie die Anwesenheitsliste jeder Hauptversammlung zu übersenden.

§9 Vorstand

(1)Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Der Verein hat bereits einen
ordnungsgemäßen Vorstand, wenn nur ein einziges Vorstandsmitglied als Vorstand im Sinne §26
BGB gewählt ist. Es gibt dann keinen erweiterten Vorstand. Jedem erweiterten Vorstandsmitglied soll
ein Aufgabenschwerpunkt zugewiesen werden.
(2)Der Vorstand wird gewählt bis zum Ende der Hauptversammlung, die im 4.Kalenderjahr, das der Wahl
folgt, als ordentliche Hauptversammlung durchgeführt wird. Soweit ein Vorstandsmitglied vorzeitig
ausscheidet, soll dessen Position möglichst in der nächsten Hauptversammlung für den Rest der
Wahlperiode wieder neu besetzt werden
(3)Vorstand im Sinne des §26 BGB sind nur der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein je einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass sie nur im Rahmen der
laufenden Geschäftsführung entsprechen allgemeinen Reglungen, die der erweiterte Vorstand
aufstellt, oder auf Grund Beschlusse des erweiterten Vorstandes handeln dürfen
(4)Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsmitgliedern oder einem ggf. bestellten Geschäftsführer
weitgehende Vollmachten zur Vertretung des Vereins zu erteilen.
(5)Der Vorstand bedarf für kein Geschäft, das sich im Rahmen des Vereinszwecks befindet bzw. diesen
fördert, der Zustimmung der Hauptversammlung. Er kann sich jedoch jederzeit deren Votum einholen
und ist in diesem Fall an das Votum gebunden.

§10 Verwaltungsrevisoren

Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da Ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt ausüben.

§11 Kommissionen

(1)Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.
(2)Zur Förderung der Jugendarbeit werden im Verein Jugendgruppen gebildet, deren Tätigkeit sich nach der Jugendordnung der Motorsportjugend im DMV richtet.

§12 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen oder wird mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt.

§13 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit
werden durch den Vorstand und in der Hauptversammlung beschlossen und in einer
Gebührenordnung festgelegt.

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsvergünstigungen zu Gewähren. Grundlage
dafür ist ein schriftlich begründeter Antrag des Mitgliedes

§14 Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als ¼ der persönlich anwesenden Mitglieder geheim durchgeführt werden.

§15 Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

§16 Schiedsgerichtsbarkeit

(1)Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
(2)Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
(3)Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung, die Amtszeit läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.
(4)Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen

§17 Auflösung

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2)Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
(3)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landesgruppe Sachsen des DMV e.V. oder einen anderen gemeinnützigen Verein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.